Vollmacht für die Eigentümerversammlung

Die Versammlung der Eigentümer ist ein zentrales Gremium in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), das den Wohnungseigentümern die Möglichkeit bietet, über verschiedene Angelegenheiten abzustimmen und aktiv an der Gestaltung der Eigentümergemeinschaft teilzunehmen.

VOLLMACHT

Vollmachtgeber

Bevollmächtigter

Berechtigungen (bitte ausfüllen):

Unterschrift


Unterschrift Vollmachtgeber

Welche Unterlagen müssen beigelegt werden?

  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses* des Vollmachtgebers
  • Personalausweis oder Reisepasses* des Bevollmächtigten
  • die ausgefüllte und unterschriebene Vollmacht (ausgedruckt oder in digitaler Form)

*Bei der Vorlage des Reisepasses des Vollmachtgebenden ist zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung - nicht älter als 3 Monate - erforderlich.

Welche Angaben müssen in der Vollmacht enthalten sein?

  • Name und Anschrift des Eigentümers
  • Name und Anschrift des Bevollmächtigten
  • Name und Anschrift der WEG
  • Angaben zur Eigentümerversammlung wie Ort, Datum, Uhrzeit
  • Angabe, ob der Eigentümer auf einmaliger, mehrmaliger oder dauerhafter Basis vertreten wird
  • Unterschrift des Eigentümers

Mögliche Berechtigungen

Der Bevollmächtigte darf...

  • Bestimmte Anweisungen, wie zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung abgestimmt werden soll
  • Konkrete oder offene Entscheidungsbefugnis, also ob der Vertreter komplett frei entscheiden darf oder sich an die Anweisungen vom Vollmachtgeber halten soll

WEITERE INFOS

Man unterscheidet hierbei grundsätzlich zwischen der regulären und der außergewöhnlichen Versammlung. Die reguläre Eigentümerversammlung, die der Verwalter mindestens einmal jährlich einberufen muss, dient der Erörterung wichtiger Themen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Wohnkomplexes. Dazu gehören beispielsweise:

  • Baumaßnahmen und Modernisierungsprojekte
  • Der Wirtschaftsplan
  • Nutzungsregeln für das Gemeinschaftseigentum
  • Instandhaltungsarbeiten
  • Die Bestimmung oder Entlassung eines Verwalters

Im Gegensatz dazu kann die außergewöhnliche Eigentümerversammlung jederzeit anberaumt werden. Sie ist entscheidend, um in dringenden Fällen die Handlungsfähigkeit der WEG sicherzustellen.

Es ist erforderlich, jeden Eigentümer zur Versammlung einzuladen. Es kann jedoch Situationen geben, wie Krankheit oder Urlaub, in denen ein Eigentümer nicht persönlich teilnehmen kann. Obwohl die Anwesenheit nicht obligatorisch ist, ist sie angesichts der bedeutenden Beschlüsse, die durch Abstimmung gefällt werden, empfehlenswert.

Deshalb ist es möglich, sich bei der Eigentümerversammlung durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen. Der Vollmachtgeber hat dabei die Wahl, ob er dem Bevollmächtigten genaue Anweisungen für die Abstimmung zu bestimmten Themen gibt oder ihm einen freien Entscheidungsspielraum überlässt.

Wichtig: es ist nicht immer möglich, jeder beliebigen Person eine Vollmacht für die Eigentümerversammlung auszustellen, denn es kommt nicht selten vor, dass in der Gemeinschaftsordnung für Vollmachten nur bestimmte Personenkreise als Vertretung vorgesehen sind. Zum berechtigten Personenkreis können folgende gehören:

  • Miteigentümer (wie z.B. ein Ehepartner, dem eine Wohnung in der WEG gehört)
  • Der Verwalter der WEG
  • Andere Mitglieder des Verwaltungsbeirats