Die Versammlung der Eigentümer ist ein zentrales Gremium in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), das den Wohnungseigentümern die Möglichkeit bietet, über verschiedene Angelegenheiten abzustimmen und aktiv an der Gestaltung der Eigentümergemeinschaft teilzunehmen.
VOLLMACHT
Vollmachtgeber
Bevollmächtigter
Berechtigungen (bitte ausfüllen):
Unterschrift
Unterschrift Vollmachtgeber
Eigentümerversammlung
Vollmachtgeber | Bevollmächtigter |
---|---|
Vorname, Nachname | Vorname, Nachname |
Straße + Hausnummer | Straße + Hausnummer |
PLZ + Ort | PLZ + Ort |
im Nachfolgenden “Vollmachtgeber” genannt
im Nachfolgenden “Bevollmächtigter” genannt
Diese Vertrauensperson wird hiermit bevollmächtigt, mich in allen Angelegenheiten zu vertreten, die ich im Folgenden angegeben habe. Durch diese Vollmachtserteilung soll eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden werden. Die Vollmacht bleibt daher in Kraft, wenn ich nach ihrer Errichtung geschäftsunfähig geworden sein sollte. Die Vollmacht ist nur wirksam, solange die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde besitzt und bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Urkunde im Original vorlegen kann.
Es werden folgende Berechtigungen für den Bevollmächtigten festgelegt:
Hiermit erlaube ich dem Bevollmächtigten, mich bei der Eigentümerversammlung [NAME DER EIGENTÜMERVERSAMMLUNG] am [DATUM & UHRZEIT / DAUERHAFT] zu vertreten. Der Bevollmächtigte darf [FREI NACH SEINEM ERMESSEN ENTSCHEIDEN / SOLL ZU DEN PUNKTEN DER TAGESORDNUNG FOLGENDERMASSEN ABSTIMMEN...]. Eine Untervollmacht [DARF / DARF NICHT] ausgestellt werden [AN FOLGENDE PERSONEN...].
06.01.2025
Datum
Unterschrift Vollmachtgeber
*Bei der Vorlage des Reisepasses des Vollmachtgebenden ist zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung - nicht älter als 3 Monate - erforderlich.
Der Bevollmächtigte darf...
WEITERE INFOS
Man unterscheidet hierbei grundsätzlich zwischen der regulären und der außergewöhnlichen Versammlung. Die reguläre Eigentümerversammlung, die der Verwalter mindestens einmal jährlich einberufen muss, dient der Erörterung wichtiger Themen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Wohnkomplexes. Dazu gehören beispielsweise:
Im Gegensatz dazu kann die außergewöhnliche Eigentümerversammlung jederzeit anberaumt werden. Sie ist entscheidend, um in dringenden Fällen die Handlungsfähigkeit der WEG sicherzustellen.
Es ist erforderlich, jeden Eigentümer zur Versammlung einzuladen. Es kann jedoch Situationen geben, wie Krankheit oder Urlaub, in denen ein Eigentümer nicht persönlich teilnehmen kann. Obwohl die Anwesenheit nicht obligatorisch ist, ist sie angesichts der bedeutenden Beschlüsse, die durch Abstimmung gefällt werden, empfehlenswert.
Deshalb ist es möglich, sich bei der Eigentümerversammlung durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen. Der Vollmachtgeber hat dabei die Wahl, ob er dem Bevollmächtigten genaue Anweisungen für die Abstimmung zu bestimmten Themen gibt oder ihm einen freien Entscheidungsspielraum überlässt.
Wichtig: es ist nicht immer möglich, jeder beliebigen Person eine Vollmacht für die Eigentümerversammlung auszustellen, denn es kommt nicht selten vor, dass in der Gemeinschaftsordnung für Vollmachten nur bestimmte Personenkreise als Vertretung vorgesehen sind. Zum berechtigten Personenkreis können folgende gehören: